Sprungziele

Zentraler Einkaufsbereich/Grubenstraße

Zeitliche Abfolge der Planung

15.02.2018 Bürgerbeteiligung innerhalb des Wettbewerbsverfahrens
bis 01.03.2019 Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse
14.03.2019 Der Bauausschuss beschließt, den ersten Preisträger des Wettbewerbs mit der Realisierung zu beauftragen.
12.09.2019 Das Plaungsbüro präsentiert den weiterentwickelten Vorentwurf in der Bauausschusssitzung der Öffentlichkeit. Der Bauausschuss beschließt daraufhin, dass auf Grundlage des vorgelegten Entwurfs weitergeplant werden soll.
12.12.2019 Der Vorentwurf wird vor allem unter den Gesichtspunkten Klimafolgeanpassung und Klimaschutz weiterentwickelt und dem Bauausschuss/der Öffentlichkeit erneut vorgelegt. Es sollen noch mehr Baumstandorte eingeplant werden.
13.02.2020 Der überarbeitete Vorentwurf wird durch den Bauausschuss beschlossen.
12.03.2020-09.04.2020 Auf Grundlage des Beschlusses wird eine Veranstaltung für die Bürgerbeteiligung vorbereitet, welche am 12.03.2020 stattfinden soll. Da diese aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen muss, werden alle Vorentwurfsunterlagen online unter www.moelln.de zur Verfügung gestellt. Der Entwurf wird im Stadthaus ausgehängt und kann am Tag der geplanten Veranstaltung im Stadthaus eingesehen werden. Stellungnahmen können bis zum 09.04.2020 schriftlich eingereicht werden.
06.06.2020 Die Verschiebung der Baumaßnahmen auf 2022 wird beschlossen, da die Einzelhändler durch die Coronamaßnahmen 2020 sehr stark belastet sind und eine mehrjährige Umbaumaßnahme wirtschaftlich nicht überstehen würden.
29.10.2020 Die Entwurfsplanung wird im Bauausschuss vorgestellt.
19.11.2020 Der Bauausschuss beschließt die vorliegende Entwurfsplanung. Im Anschluss daran wird erneut eine Online-Beteiligung durchgeführt.
17.11.2021 Die Planungsfortschritte im Rahmen der Ausführungsplanung werden auf der Einwohnerversammlung vorgestellt. Außerdem gibt es eine Präsentation zum Thema „Verkehr während der Bauphase”.
  Weiterhin ist ein Baustellenmanagement geplant, welches u.a. die Einzelhändler während der Bauarbeiten unterstützen soll.

Informationen zur Planung

  • Städtebauliche Entwicklung
  • Nördlicher und mittlerer Teil der Hauptstraße
  • Südlicher Teil der Hauptstraße/verkehrsberuhigter Bereich
  • Vegetation/Stadtgrün
  • Barrierefreiheit
  • Verkehr

Ziel des Entwurfes ist, die besondere Qualität des Raumes in all seinen Fassetten sichtbar und erlebbar zu machen. Der vorliegende Entwurf zur Städtebaulichen Gesamtmaßnahme – Neugestaltung „Zentraler Einkaufsbereich/ Grubenstraße wurde am 19.11.2020 in der Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mölln einstimmig beschlossen. Die Präsentation des Entwurfes können Sie sich hier herunterladen:

Baustellenmanagement Zentraler Einkaufsbereich/Grubenstraße

Weitere Informationen zur Neugestaltung des Zentralen Einkaufsbereichs/Grubenstraße, insbesondere zum Thema Baustellenmanagement, finden Sie unter:

www.moelln-buddelt.de

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Mitfinanzierung von Erschließungsmaßnahmen

Gesamtmaßnahme „Zentraler Einkaufsbereich/Grubenstraße”

Im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Fördergebiet „Altstadt” Mölln werden Maßnahmen aus dem Städtebauförderungsprogramm des Landes Schleswig-Holstein finanziert, dabei sind die Städtebauförderungsmittel jedoch nachrangig einzusetzen.

Beim Ausbau von Straßen und Plätzen werden in der Regel die Anlieger zur Mitfinanzierung durch Zahlung von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen herangezogen. Je nach Art der Maßnahme und Bedeutung der Straße werden dabei 40 – 90 % der Kosten auf die Anlieger umgelegt.

Die Vorschriften über Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes jedoch nicht angewendet. Deshalb werden die Anlieger auch nicht zur Zahlung von Beiträgen für die oben aufgeführten Straßenbaumaßnahmen herangezogen.

Eine Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer an den im Rahmen der Sanierung durchgeführten Maßnahmen ist allerdings trotzdem vorgesehen. Diese erfolgt durch den Ausgleichsbetrag.

  • außerhalb Sanierungsgebiet:
    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG SH), aber kein Ausgleichsbetrag
  • im Sanierungsgebiet:
    Ausgleichsbetrag, aber keine Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG SH)

Wer muss zahlen:

Alle Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke sind ausgleichspflichtig. Auch hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht. Bei Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen werden nur die Eigentümer zur Zahlung herangezogen, die mit ihrem Grundstück an der neuen Erschließungsstraße bzw. an der ausgebauten Straße anliegen. Die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet besteht dagegen auch für die Eigentümer, vor deren Haustür nicht gebaut wurde. Voraussetzung ist nur, dass durch die Sanierung eine Werterhöhung ihres Grundstückes eingetreten ist.

Auf welcher Grundlage wird der zu zahlende Betrag ermittelt:

KAG:                    Kosten der Erschließungsmaßnahme

Ausgleichsbetrag: festgestellte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen)

Erläuterung der Ausgleichsbeiträge

Bauabschnitte „Zentraler Einkaufsbereich/Grubenstraße”

1. Wer muss den Ausgleichsbetrag bezahlen?

Ausgleichsbeträge müssen von den Eigentümern in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bezahlt werden, wenn sich der Wert ihres Grundstückes durch die Sanierung erhöht hat.

Alle Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke sind unabhängig davon ausgleichspflichtig, ob ihr jeweiliges Grundstück von einer bestimmten Straße, die saniert wird, erreichbar ist. Auch hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Ausbaubeitragsrecht. Bei Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen werden nur die Eigentümer zur Zahlung herangezogen, die mit ihrem Grundstück an der neuen Erschließungsstraße bzw. an der ausgebauten Straße anliegen. Die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet besteht dagegen auch für die Eigentümer, vor deren Haustür nicht gebaut wurde. Voraussetzung ist nur, dass durch die Sanierung eine Werterhöhung ihres Grundstückes eingetreten ist.

2. Warum müssen Ausgleichsbeträge gezahlt werden?

Durch die Gesamtmaßnahme der Sanierung wird der Stadtteil aufgewertet und gewinnt an Attraktivität. Wohn- und Geschäftswert und somit auch die Bodenwerte werden in der Folge voraussichtlich ansteigen. In das Sanierungsgebiet fließt viel öffentliches Geld.

Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass im Sanierungsgebiet zur Mitfinanzierung von Sanierungskosten, die sonst von der Allgemeinheit zu tragen wären, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Die Eigentümer sollen also an den Kosten mit beteiligt werden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die städtebauliche Sanierung grundsätzlich zu einer Werterhöhung der innerhalb des Sanierungsgebietes liegenden Grundstücke führt. Diese sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen werden als Ausgleichsbeträge abgeschöpft. Die Beträge werden durch die Stadt von Ihnen als Eigentümer/innen erhoben. Dies schreibt § 154 Abs. 1 Baugesetzbuch vor, und hier gibt es auch keinen Ermessensspielraum.

3. Müssen Eigentümer/innen außerhalb des Sanierungsgebietes auch zahlen?

Im Stadtgebiet außerhalb des Sanierungsgebietes werden keine Ausgleichsbeträge erhoben. Allerdings sind von diesen Eigentümer/innen stattdessen Ausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz und der dazugehörigen städtischen Satzung zu zahlen, um dort die Kosten im öffentlichen Raum mitzufinanzieren.

4. Wie wird die Werterhöhung des Grundstückes, der Ausgleichsbetrag, ermittelt?

Einige Eigentümer mögen bezweifeln, dass durch die Sanierung eine Werterhöhung ihres Grundstückes eingetreten ist. Das ist verständlich, denn einerseits führt die Werterhöhung unweigerlich zu einer Zahlungsverpflichtung, andererseits ist diese Werterhöhung für den Eigentümer nicht immer sofort und unmittelbar festzustellen. Wer sein Grundstück selbst nutzt, wird eine Werterhöhung kaum bemerken. Außerdem führt auch die allgemeine Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Regel zu Erhöhungen der Verkaufs- und Mietpreise. Diese Erhöhung ist jedoch nicht durch die Sanierung entstanden. Sie kann und darf deshalb nicht durch den Ausgleichsbetrag abgeschöpft werden. Der Ausgleichsbetrag muss – so steht es im Gesetz – der durch die Sanierung eingetretenen Werterhöhung entsprechen. Wie hoch dieser Betrag ist, lässt sich in den allermeisten Fällen nur durch eine gutachterliche Untersuchung feststellen. Der Gutachter muss dabei zwei Werte ermitteln. Zunächst ist festzustellen, welchen Wert das Grundstück haben würde, wenn eine Sanierung nicht beabsichtigt und nicht durchgeführt worden wäre. Dieser fiktive Wert wird vom Gesetzgeber als Anfangswert bezeichnet. Dann ist der Wert zu ermitteln, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes für das Grundstück ergibt. Dieser Wert ist der Endwert. Beide Werte sind für den gleichen Zeitpunkt – das Ende der Sanierungsdurchführung – festzustellen. Sofern die Sanierungsmaßnahmen noch nicht vollständig durchgeführt sind, sind das Risiko für den weiteren Vollzug des noch vorgesehenen Maßnahmenprogramms und die Wartezeit bis zu dessen Abschluss angemessen zu berücksichtigen, soweit dadurch Bodenwertsteigerungen erst zukünftig bewirkt werden.

Der Differenzbetrag zwischen Anfangswert und Endwert – ggf. gemindert um Anrechnungsbeträge – bezogen auf die Grundstücksgröße ergibt den vom Eigentümer zu zahlenden Ausgleichsbetrag.

Bodenwertsteigerung im Sanierungsgebiet
Bodenwertsteigerung im Sanierungsgebiet

5. Wer ermittelt die Höhe des Ausgleichbetrages?

Für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte sind grundsätzlich die in den Kreisen eingerichteten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zuständig. Der Gutachterausschuss ist ein Gremium aus unabhängigen Fachleuten, die besonderen Sachverstand zu Fragen der Grundstücks- und Gebäudebewertung besitzen, insbesondere den örtlichen Grundstücksmarkt kennen (wie z. B. Makler, Architekten, Bankkaufleute, Mitarbeiter der Liegenschaftsverwaltung u. a.). Dessen Geschäftsstelle ist bei der Kreisverwaltung oder dem zuständigen Katasteramt eingerichtet. Sie bereitet die Sitzungen des Gremiums vor und führt dessen Geschäfte. Zuständig für die Bewertung in Mölln ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Herzogtum Lauenburg.

6. Wann muss/kann der Ausgleichsbetrag gezahlt werden?

Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (Aufhebung der Sanierungssatzung) zu entrichten, er wird durch Bescheid der Stadt festgesetzt und ist einen Monat nach der Zustellung fällig. Bevor der Ausgleichsbetrag festgesetzt wird, wird dem Grundstückseigentümer in Form einer schriftlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der Wertermittlung seines Grundstücks gegeben. Vor Abschluss der Sanierung besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages, die vom Grundstückseigentümer beantragt werden muss. Auf Antrag des Grundstückseigentümers besteht die Möglichkeit, dass der Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt wird.

Nähere Information

Für Fragen zu diesen Themen steht Ihnen der Fachdienst Planung zur Verfügung.

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